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Allgemeine Einkaufsbedingungen AGB
1.0 Vertragsabschluss, Schriftform, Geheimhaltung, Änderungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind ein wesentlicher
Bestandteil unserer Bestellung. Wir bestellen auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen. Andere Bedin¬gungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung
ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet
werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen
mit
Ihnen.
1.2 Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Sie sollen unseren
Anfragen entsprechen. Alternativen sind gleichwohl erwünscht. Abweichungen zu
unseren Anfragen sind deutlich zu kennzeichnen. Vergütungen für Besuche oder
die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen
werden nicht gewährt.
1.3 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang
schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Nehmen Sie unsere Bestellung
mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen.
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt
haben. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb
von 3 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widersprechen.
1.4 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder
telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer
nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren
Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung
oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
1.5 Sie haben unsere Anfragen, die daraus resultierenden Angebote sowie den
Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen,
z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen
mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
1.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen
oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt
werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend
zu verpflichten. Angestellte und Mitarbeiter, die von Ihnen mit der Ausführung
unserer Bestellung beauftragt werden, müssen von Ihnen zur entsprechenden Geheimhaltung
verpflichtet werden. Sie sind hinsichtlich §§ 17 und 18 UWG zu belehren. Erkennt
einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz
eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren
gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene
Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
1.7 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss
verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen
von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr oder Minderkosten sowie
der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
2.0 Preise, Eigentumsübergang, öffentliche Preisprüfung, Versand, Über-
und Unterlieferungen, Gefahrübergang, Aufschub einer Lieferung, Verpackung
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller
Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift
bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen
enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir
nur die günstigsten Frachtkosten, soweit wir Ihnen nicht den Logistikpartner
vorschreiben. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre Listenpreise
abzüglich der mit uns vereinbarten Rabatte bzw. der handelsüblichen Abzüge.
Zur Lieferung gehören auch alle vertraglich vereinbarten Hilfs- und Betriebsstoffe
sowie sämtliche Dokumentationen, wie Zeichnungen, Qualitäts- und Prüfzeugnisse,
Servicehandbücher, Montage- und Bedienungsanleitungen, Ersatzteilkataloge sowie
sonstige Handbücher. Bei Lieferung von Kauf- und Normteilen sowie von Ihnen
selbst hergestellten Produkten sichern Sie eine Lieferfähigkeit von 10 Jahren
zu.
2.2 Versandanzeigen und Rechnungen sind am Tage des Abgangs in zweifacher Ausfertigung
durch die Post an uns abzusenden. Jede Lieferung ist einzeln zu berechnen. Eine
Rechnung gilt nicht als Versandanzeige. Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen,
Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell Nr. anzugeben.
In allen Lieferscheinen, Versandanzeigen, Frachtbriefen, Postabschnitten und
Rechnungen ist zusätzlich anzugeben: Versandart und -datum sowie Brutto- und
Nettogewicht mit Wiegenachweisen. Sie sind für alle Folgen verantwortlich, die
sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergeben.
2.3 Soweit sich die Bestellungen auf Behördenlieferungen beziehen, die der öffentlichen
Preisprüfung unterworfen sind, verpflichten Sie sich zur uneingeschränkten Auskunftspflicht
über Ihre Preisbildung gegenüber den prüfberechtigten Behörden und erkennen
die zulässigen Preise als für Sie verbindlich an.
2.4 Eine Unterlieferung der bestellten Auslieferungsmenge (=Mindestmenge) ist
im Hinblick auf die Lieferverpflichtung gegenüber unseren Kunden nur mit ausdrücklicher
Zustimmung zulässig. Bei eigenmächtigen Unterlieferungen behalten wir uns die
Geltendmachung entstehender Schäden einschließlich Folgekosten vor. Mengenmäßige
Überlieferungen werden von uns ohne schriftliche Zustimmung nicht akzeptiert.
Übermengen sind innerhalb von 10 Kalendertagen bei uns abzuholen. Nach Fristablauf
sind wir berechtigt, die Mehrmenge auf Kosten und Gefahr des Lieferanten (bei
Speditionen) zu lagern.
2.5 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung,
einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der
vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen. Wir sind nicht
verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
2.6 Bitten wir Sie um Aufschub einer Lieferung, so müssen Sie die ordnungsgemäß
verpackten und gekennzeichneten Produkte sorgfältig einlagern und versichern,
jedoch nicht länger als drei Monate.
2.7 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden
werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks
erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien
zum Einsatz gelangen.
3.0 Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen
3.1 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen
und Daten nach erfolgter vollständiger und mangelfreier Lieferung/Leistung gesondert
in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen
gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb
von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet
nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen bzw. sonstige Dokumentationen
verein¬bart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und
sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch
10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für
Rechnungen beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigungen bzw.
Dokumentationen.
3.4 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die
Zahlung wert-anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar
ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit
Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir berechtigt,
andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.
4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, frühere Anlieferung,
Teillieferungen
4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und müssen genauestens eingehalten
werden. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer¬termins oder der Lieferfrist
ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der
Leistung sowie Übergabe der Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs-
bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Falls
die Lieferfrist von Ihnen als "voraussichtlich", "ungefähr",
"unter üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt
worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten
Lieferung höchstens 8 Kalendertage liegen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten
Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht
eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der
Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
Sie werden in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen,
damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine
geringe zeitliche Verzögerungen ergibt und uns schriftlich mitteilen, was Sie
hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden. Durch die
Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall
der vereinbarte Liefertermin. Sie räumen uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls
bei Ihren Lieferanten einschalten können. Alle Kosten, die uns als Folge einer
schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu
Ihren Lasten.
4.3 Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Wir sind dann auch nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen
Frist berechtigt, nach unserer Wahl weiterhin die Lieferung/Leistung zu verlangen,
den Rücktritt mit oder ohne Schadensersatz auszusprechen oder uns von dritter
Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend
zu machen. Unser Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht erst unter, wenn wir
schriftlich den Rücktritt erklären oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Ihren Lasten.
4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können
Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht
innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
4.5 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer
der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme
der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch
die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte bei uns nicht mehr verwertbar ist. Dauern diese
Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung
auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so
lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und
Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst
am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
4.7 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie
sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die
verbleibende Restmenge aufzuführen. Auch wenn wir einer Teillieferung zustimmen,
bleiben die vereinbarten Termine für die Gesamtlieferung bestehen, so dass die
Lieferung erst mit vollständiger Vertragserfüllung erbracht ist.
5.0 Gewährleistung, Sicherheitsdatenblätter, Rügefristen, Nachbesserung,
Neulieferung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Serienfehler, Selbstnachbesserungsrecht
5.1 Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind uns frei von Sach und Rechtsmängeln
zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und den
neuesten Stand der Technik, die einschlägigen europäischen und deutschen rechtlichen
Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften
und Fachverbänden einhalten. Die Lieferungen/Leistungen müssen auch für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls eine solche nicht bestimmt
ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein. Sämtliche Waren haben
dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei
Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den
beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. Die Lieferungen/ Leistungen
müssen insbesondere die arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Anforderungen
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften
sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Sie sind verpflichtet, die
jeweils für Ihre Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung
zu übergeben. Sie stellen uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall
frei, dass Sie uns die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft
liefern. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Sind im Einzelfall Abweichungen
von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche
Zustimmung einholen. Ihre Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben
Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.2 Sollten Sie uns schuldhaft eine Lieferung/Leistung erbringen, die nicht
frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern Sie hierüber unterrichtet
sind, im Bestimmungsland ist, werden Sie für alle sich hieraus für uns ergebenden
finanziellen Nachteile aufkommen.
5.3 Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen
oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen
Möglichkeiten umweltfreundliche bzw. umweltverträgliche Produkte und Verfahren
einzusetzen. Sollten sie gegen diese Verpflichtung schuldhaft verstoßen, werden
Sie für alle sich hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufkommen,
auch für solche, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten
entstehen.
5.4 Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen,
so bald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt
werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung
bei uns. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Rügefrist 3 Arbeitstage nach Entdeckung.
5.5 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu
denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich,
einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung/Neuherstellung zu beseitigen.
Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und
Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen,
insbesondere Untersuchungskosten, Aus und Einbaukosten, Transport , Wege-, Arbeits-
und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen,
dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht
wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen. Nachbesserungen
oder Neulieferungen/ Neuherstellungen haben Sie notfalls im Mehrschichtbetrieb
oder im Überstunden oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus
bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und zumutbar
ist. Nach dem zweiten erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen
Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung/Neuherstellung stehen uns auch die
gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Ein vereinbarter Zeitraum
für die Nacherfüllung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine von uns vorgenommene
Fristsetzung. Soweit wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern
sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung
beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen
beschränkt werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten
wir uns in allen Fällen vor.
5.6 Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5% der gelieferten Teile auf (Serienfehler),
sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen
sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese
geltend zu machen.
5.7 Bei Sachmängeln/Leistungsstörungen stehen uns auch bei Kaufverträgen nach
erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend
§ 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme/Selbstnachbesserung und ein Anspruch
auf Vorschuss zu. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb
einer von uns ge¬setzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können
wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder
von Dritten treffen lassen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen
ab. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung
selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können
von uns in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht bzw. im Rahmen insoweit
getroffener Vereinbarungen ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden,
ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt
werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das
Gleiche gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen oder sonst besondere
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine unverzügliche
Nachbesserung durch uns rechtfertigen.
6.0 Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn
6.1 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb.
Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns
benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs bzw. Verwendungsstelle.
Bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit
mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt
wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, so beträgt die Gewährleistungszeit
drei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit
für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Ersatzteile beträgt sie drei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet
spätestens fünf Jahre nach Lieferung.
6.2 Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die
Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der
Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende bzw. Abnahme
der Reparaturarbeiten und einer eventuellen Abnahme gehemmt.
7.0 Qualitätssicherung, Produkthaftung
7.1 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik
entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung
nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine
entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
7.2 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund
in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit
unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist,
dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit
er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst
auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar,
unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3 Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich
des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die
Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.
8.0 Schutzrechte
8.1 Sie stehen dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten
Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände
Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2 Wir werden uns unverzüglich schriftlich gegenseitig unterrichten, falls
gegenüber einem von uns Ansprüche wegen der Verletzung vertragsrelevanter Schutzrechte
geltend gemacht werden.
8.3 Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellen Sie uns und
unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei
und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen; auch
Kosten für etwaige Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Ihre Freistellungsverpflichtung
bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme
durch Dritte notwendigerweise entstehen.
8.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch
Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so sind Sie – unbeschadet Ihrer sonstigen
vertraglichen Verpflichtungen – gehalten, auf eigene Kosten von dem über das
Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand
von uns uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt
werden kann. Sie sind auch berechtigt, die schutzrechtsrelevanten Teile Ihrer
Lieferung/Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen,
gleichwohl aber den zwischen Ihnen und uns bestehenden vertraglichen Bestimmungen
entsprechen.
8.5 Sind Ihre Bemühungen gemäß Ziffer 8.4 nicht erfolgreich, sind wir berechtigt,
nach Abstimmung mit Ihnen und für eine Übergangszeit von höchstens sechs Monaten
auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände
und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken. Scheitern die Bemühungen gemäß
Ziffer 8.4 oder 8.5, dann werden Sie auf Ihre Kosten die Anlage entfernen und
die von uns erbrachte Vergütung nebst banküblicher Zinsen zurückerstatten. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
8.6 Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten wir
von Ihnen ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
9.0 Teilunwirksamkeit, Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung, Abtretungsverbot,
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Vertragsübergang, Änderung der Firma
9.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtunwirksam
sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
9.2 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Wird
diese Zustimmung erteilt, bleiben Sie uns als Gesamtschuldner verantwortlich.
9.3 Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,
Ihre Forderungen gegen uns – ganz oder teilweise - abzutreten oder durch einen
Dritten einziehen zu lassen. Treten Sie eine Forderung gegen uns ohne unsere
Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir
können dann nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an Sie oder den Dritten
leisten.
9.4 Sie dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.
9.5 Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
9.6 Sie haben uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede
Änderung Ihrer Firma unverzüglich mitzuteilen.
10.0 Zahlungseinstellung, Insolvenz, Vertragssprache, Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Ergänzendes Recht
10.1 Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt, das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel
oder Scheckproteste gegen Sie vor, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise fristlos zu kündigen,
ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. Wird der Vertrag
von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit
zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden
können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
10.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen
Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch
für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs und Gewährleistungsbürgschaften.
Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat
der deutsche Wortlaut Vorrang.
10.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort
für die Liefer-/Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift
bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort
Schwedt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
geht erst mit Abnahme oder Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.
10.4 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichts¬stand Schwedt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Sie keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.5 Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
Stand: 01.01.2008
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