LEIPA LOGISTIK GMBH
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Allgemeine Einkaufsbedingungen    AGB

1.0 Vertragsabschluss, Schriftform, Geheimhaltung, Änderungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Bestellung. Wir bestellen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedin¬gungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit
Ihnen.
1.2 Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Sie sollen unseren Anfragen entsprechen. Alternativen sind gleichwohl erwünscht. Abweichungen zu unseren Anfragen sind deutlich zu kennzeichnen. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.
1.3 Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Nehmen Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widersprechen.
1.4 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
1.5 Sie haben unsere Anfragen, die daraus resultierenden Angebote sowie den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
1.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Angestellte und Mitarbeiter, die von Ihnen mit der Ausführung unserer Bestellung beauftragt werden, müssen von Ihnen zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden. Sie sind hinsichtlich §§ 17 und 18 UWG zu belehren. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
1.7 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

2.0 Preise, Eigentumsübergang, öffentliche Preisprüfung, Versand, Über- und Unterlieferungen, Gefahrübergang, Aufschub einer Lieferung, Verpackung
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, soweit wir Ihnen nicht den Logistikpartner vorschreiben. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre Listenpreise abzüglich der mit uns vereinbarten Rabatte bzw. der handelsüblichen Abzüge. Zur Lieferung gehören auch alle vertraglich vereinbarten Hilfs- und Betriebsstoffe sowie sämtliche Dokumentationen, wie Zeichnungen, Qualitäts- und Prüfzeugnisse, Servicehandbücher, Montage- und Bedienungsanleitungen, Ersatzteilkataloge sowie sonstige Handbücher. Bei Lieferung von Kauf- und Normteilen sowie von Ihnen selbst hergestellten Produkten sichern Sie eine Lieferfähigkeit von 10 Jahren zu.
2.2 Versandanzeigen und Rechnungen sind am Tage des Abgangs in zweifacher Ausfertigung durch die Post an uns abzusenden. Jede Lieferung ist einzeln zu berechnen. Eine Rechnung gilt nicht als Versandanzeige. Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell Nr. anzugeben. In allen Lieferscheinen, Versandanzeigen, Frachtbriefen, Postabschnitten und Rechnungen ist zusätzlich anzugeben: Versandart und -datum sowie Brutto- und Nettogewicht mit Wiegenachweisen. Sie sind für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergeben.
2.3 Soweit sich die Bestellungen auf Behördenlieferungen beziehen, die der öffentlichen Preisprüfung unterworfen sind, verpflichten Sie sich zur uneingeschränkten Auskunftspflicht über Ihre Preisbildung gegenüber den prüfberechtigten Behörden und erkennen die zulässigen Preise als für Sie verbindlich an.
2.4 Eine Unterlieferung der bestellten Auslieferungsmenge (=Mindestmenge) ist im Hinblick auf die Lieferverpflichtung gegenüber unseren Kunden nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Bei eigenmächtigen Unterlieferungen behalten wir uns die Geltendmachung entstehender Schäden einschließlich Folgekosten vor. Mengenmäßige Überlieferungen werden von uns ohne schriftliche Zustimmung nicht akzeptiert. Übermengen sind innerhalb von 10 Kalendertagen bei uns abzuholen. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, die Mehrmenge auf Kosten und Gefahr des Lieferanten (bei Speditionen) zu lagern.
2.5 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
2.6 Bitten wir Sie um Aufschub einer Lieferung, so müssen Sie die ordnungsgemäß verpackten und gekennzeichneten Produkte sorgfältig einlagern und versichern, jedoch nicht länger als drei Monate.
2.7 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

3.0 Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen
3.1 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter vollständiger und mangelfreier Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen bzw. sonstige Dokumentationen verein¬bart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigungen bzw. Dokumentationen.
3.4 Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wert-anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.

4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, frühere Anlieferung, Teillieferungen
4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und müssen genauestens eingehalten werden. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer¬termins oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die einwandfreie Erbringung der Leistung sowie Übergabe der Dokumentation bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Falls die Lieferfrist von Ihnen als "voraussichtlich", "ungefähr", "unter üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens 8 Kalendertage liegen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Sie werden in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerungen ergibt und uns schriftlich mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Sie räumen uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihren Lieferanten einschalten können. Alle Kosten, die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
4.3 Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind dann auch nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl weiterhin die Lieferung/Leistung zu verlangen, den Rücktritt mit oder ohne Schadensersatz auszusprechen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Unser Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht erst unter, wenn wir schriftlich den Rücktritt erklären oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Ihren Lasten.
4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
4.5 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte bei uns nicht mehr verwertbar ist. Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.6 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
4.7 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die verbleibende Restmenge aufzuführen. Auch wenn wir einer Teillieferung zustimmen, bleiben die vereinbarten Termine für die Gesamtlieferung bestehen, so dass die Lieferung erst mit vollständiger Vertragserfüllung erbracht ist.

5.0 Gewährleistung, Sicherheitsdatenblätter, Rügefristen, Nachbesserung, Neulieferung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Serienfehler, Selbstnachbesserungsrecht
5.1 Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind uns frei von Sach und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen europäischen und deutschen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Die Lieferungen/Leistungen müssen auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls eine solche nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein. Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein. Die Lieferungen/ Leistungen müssen insbesondere die arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Sie sind verpflichtet, die jeweils für Ihre Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Sie stellen uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass Sie uns die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefern. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.2 Sollten Sie uns schuldhaft eine Lieferung/Leistung erbringen, die nicht frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern Sie hierüber unterrichtet sind, im Bestimmungsland ist, werden Sie für alle sich hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufkommen.
5.3 Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche bzw. umweltverträgliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Sollten sie gegen diese Verpflichtung schuldhaft verstoßen, werden Sie für alle sich hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufkommen, auch für solche, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
5.4 Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen, so bald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Rügefrist 3 Arbeitstage nach Entdeckung.
5.5 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung/Neuherstellung zu beseitigen. Sie tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus und Einbaukosten, Transport , Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen. Nachbesserungen oder Neulieferungen/ Neuherstellungen haben Sie notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und zumutbar ist. Nach dem zweiten erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung/Neuherstellung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Ein vereinbarter Zeitraum für die Nacherfüllung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine von uns vorgenommene Fristsetzung. Soweit wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor.
5.6 Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5% der gelieferten Teile auf (Serienfehler), sind wir berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen sowie die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Mängelansprüche für diese geltend zu machen.
5.7 Bei Sachmängeln/Leistungsstörungen stehen uns auch bei Kaufverträgen nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme/Selbstnachbesserung und ein Anspruch auf Vorschuss zu. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns ge¬setzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht bzw. im Rahmen insoweit getroffener Vereinbarungen ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen oder sonst besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine unverzügliche Nachbesserung durch uns rechtfertigen.

6.0 Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn
6.1 Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, so beträgt die Gewährleistungszeit drei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Ersatzteile beträgt sie drei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung.
6.2 Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende bzw. Abnahme der Reparaturarbeiten und einer eventuellen Abnahme gehemmt.

7.0 Qualitätssicherung, Produkthaftung
7.1 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
7.2 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3 Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.

8.0 Schutzrechte
8.1 Sie stehen dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2 Wir werden uns unverzüglich schriftlich gegenseitig unterrichten, falls gegenüber einem von uns Ansprüche wegen der Verletzung vertragsrelevanter Schutzrechte geltend gemacht werden.
8.3 Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellen Sie uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen; auch Kosten für etwaige Rechtsverfolgung und Rückrufaktionen. Ihre Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.
8.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so sind Sie – unbeschadet Ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtungen – gehalten, auf eigene Kosten von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand von uns uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden kann. Sie sind auch berechtigt, die schutzrechtsrelevanten Teile Ihrer Lieferung/Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den zwischen Ihnen und uns bestehenden vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
8.5 Sind Ihre Bemühungen gemäß Ziffer 8.4 nicht erfolgreich, sind wir berechtigt, nach Abstimmung mit Ihnen und für eine Übergangszeit von höchstens sechs Monaten auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken. Scheitern die Bemühungen gemäß Ziffer 8.4 oder 8.5, dann werden Sie auf Ihre Kosten die Anlage entfernen und die von uns erbrachte Vergütung nebst banküblicher Zinsen zurückerstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
8.6 Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhalten wir von Ihnen ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.

9.0 Teilunwirksamkeit, Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung, Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Vertragsübergang, Änderung der Firma
9.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
9.2 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Wird diese Zustimmung erteilt, bleiben Sie uns als Gesamtschuldner verantwortlich.
9.3 Sie sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Ihre Forderungen gegen uns – ganz oder teilweise - abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Treten Sie eine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können dann nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an Sie oder den Dritten leisten.
9.4 Sie dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9.5 Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9.6 Sie haben uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung Ihrer Firma unverzüglich mitzuteilen.

10.0 Zahlungseinstellung, Insolvenz, Vertragssprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Ergänzendes Recht
10.1 Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel oder Scheckproteste gegen Sie vor, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. Wird der Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
10.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs und Gewährleistungsbürgschaften. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
10.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer-/Leistungsverpflichtung die von uns angegebene Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort Schwedt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit Abnahme oder Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.
10.4 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts¬stand Schwedt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegen oder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.5 Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

Stand: 01.01.2008

 
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